Interview

So bekommen Bremer ihr Geld nach Corona vom Fitnessstudio zurück

Eine Frau trainiert in einem Fitnessstudio (Symbolbild)

Nach Lockdown: So (lange) kriegen Bremer ihr Geld vom Fitnessstudio

Bild: dpa | Zoonar.com/Robert Kneschke

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Kunden können Beiträge wegen coronabedingter Schließungen zurückfordern. Mathias Hufländer von der Bremer Vebraucherzentrale klärt auf.

Während einer Schließung haben Studios keinen Anspruch auf Mitgliedsbeiträge, auch nicht bei Schließungen wegen des Lockdowns in der Corona-Pandemie. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XII ZR 64/21). Diese Beiträge müssen Betreiber zurückzahlen, wenn ihre Kunden und Kundinnen es verlangen. Eine "Störung der Geschäftsgrundlage", wie es Fitnessstudios geltend machen wollten, habe nicht vorgelegen, so das Gericht. Außerdem steht jetzt fest, dass die Studios nicht ohne Einverständnis ihrer Kunden, die Zahlungen über eine Verlängerung des Mitgliedsvertrages ausgleichen dürfen.

Der Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Bremen, Mathias Hufländer, im buten un binnen Studio.
Mathias Hufländer ist Verbraucherrechtsberater bei Bremens Verbraucherzentrale. Er berät Kunden auch zum Thema Fitnessstudios. Bild: Radio Bremen

Was heißt das jetzt für Bremer Kunden und Kundinnen? Und wie lange kann das Geld zurückgefordert werden. Mathias Hufländer ist Verbraucherrechtsberater bei Bremens Verbraucherzentrale. Im Interview mit buten un binnen, erklärt er, was jetzt zu tun ist.

Herr Hufländer, auch rückwirkend können Kunden und Kundinnen sich ihre Mitgliedsbeiträge von ihrem Fitnessstudio zurückholen, wenn dieses geschlossen war. Gibt es da auch Ausnahmen?

Grundsätzlich ist es möglich, sich seine Zahlungen zurückzuholen. Es sei denn, es gibt eine anderweitige Vereinbarung. Das kann beispielsweise etwas sein wie: Der Kunde oder die Kundin zahlt während der Schließung weiter und wenn er oder sie seinen Vertrag kündigt, dann wird die geschlossene Zeit am Ende "nachgeholt". Aber dieser Entscheidung muss vom Kunden zugestimmt werden.

Auch können Kunden ihr Geld natürlich nicht zurückfordern, wenn der Vertrag während der Schließung geruht hat – schließlich haben sie dann auch gar kein Geld gezahlt.

Wie förmlich musste diese Vereinbarung denn sein – musste es ein neu aufgesetzter Vertrag sein?

Theoretisch reicht da schon eine SMS oder eine E-Mail. Wichtig ist nur, dass der Kunde oder die Kundin auch zustimmt. Das kann auch einfach als schnelle Antwort geschehen. Viele haben jedoch nur eine Rundmail geschickt – und Schweigen hat da keine Wirkung. Wenn ich etwas zur Kenntnis nehme, dann heißt es noch lange nicht, das ich dem auch zustimme.

Wie lange können Kunden ihr Geld denn noch zurückfordern?

Da gilt eine dreijährige Verjährung. Das heißt, wenn mein Fitnessstudio im März oder April 2020 geschlossen hat, dann kann ich bis zum 31. Dezember 2023 Ansprüche stellen. Es gilt kein tagesgenauer Stichtag, sondern bis zum Ende des Jahres. Falls es Ansprüche aus dem Jahr 2021 gibt, dann können die bis 2024 geltend gemacht werden.

Wie können Kunden denn nun konkret ihr Geld zurückfordern?

Der Kunde kann zum Beispiel den Musterbrief verwenden, den wir auf der Homepage der Verbraucherzentrale zur Verfügung stellen. Da ist vorformuliert, wie die Ansprüche gestellt werden. Falls das Fitnessstudio dann trotzdem Probleme macht, können sie gerne zu uns in die Rechtsberatung kommen.

Kann ich als Kunde auch einfach selbst das Geld aufrechnen, kündigen und das Fitnessstudio dann trotzdem weiter nutzen?

Aufrechnungen sind meistens etwas komplexer. Der bessere Weg wäre, eine Erstattung einzufordern. Wenn das Studio sich weigert oder nicht reagiert, dann wäre eine Aufrechnung immer noch möglich. In einigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es jedoch Aufrechnungsverbote. Da empfehlen wir dann ebenfalls einen Gang zur rechtlichen Beratung.

Beraten Sie aktuell viele Verbraucher zu diesem Themenkomplex?

Gerade in der Zeit als die Studios geschlossen hatten, haben wir viele beraten – und die melden sich jetzt wieder. Damals haben sie schon zur Erstattung aufgefordert und es ist nichts passiert. Wir empfehlen ihnen dann, dies einfach noch einmal zu wiederholen.

Noch mehr Tipps von der Verbraucherzentrale Bremen:

Dieses Thema im Programm: Bremen Zwei, 6. Mai 2022, 17:38 Uhr