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Grippe, RS-Virus, Corona: Welche Maßnahmen darf Bremen ergreifen?

Eine erkältete Frau ruht sich auf dem Sofa aus, im Vordergrund ein Glas Tee, Taschentücher uns Nasenspray.

Grippe und Corona: Wie kommt man gesund durch die Feiertage

Bild: dpa | Christin Klose

Viele Erkrankungen haben die Menschen in Bremen und Bremerhaven im Griff. Was darf das Land tun, um deren Ausbreitung zu vehindern? Das sagt das Gesundheitsressort.

Die Debatte über die Masken- und Isolationspflicht reißt nicht ab. Vor etwa zwei Wochen hat das Bundesland Bayern die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im Nahverkehr fallen lassen. Dem war Sachsen-Anhalt vorausgegangen. Auch über die Isolationspflicht nach einem positiven Coronatest herrscht unter den Ländern keine Einigung.

Bremen will an der Maskenpflicht in Bus und Bahn bis März festhalten. Corona-Infizierte müssen im kleinsten Bundesland ebenfalls weiterhin für fünf Tage in Isolation. Doch welchen Spielraum hat die Bremer Behörde bei der Coronaeindämmung noch? Und wie sieht es aus mit anderen Krankheiten wie Grippe und RSV-Infektionen, die derzeit im Land grassieren? Das sagt das Bremer Gesundheitsressort dazu.

Was dürfen die Länder im Umgang mit dem Coronavirus selbst entscheiden und was nicht?

Seit dem 1. Oktober gilt auf Bundesebene ein "Winterfahrplan" für den Umgang mit dem Coronavirus. Dort wird festgelegt, welche Entscheidungen unter die Zuständigkeit der Bundesländer fallen und welche auf Bundesebene festgelegt werden.

Im Fernverkehr gilt beispielsweise eine FFP2-Maskenpflicht. Im Nahverkehr dürfen hingegen die Länder selbst entscheiden. Ein Erwachsener, der mit einem ICE von Hamburg nach Bremen fährt, muss eine FFP2-Maske tragen. Steigt er dann in Bremen in einen BSAG-Bus um, reicht eine einfache OP-Maske.

Auch für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen liegt die Entscheidung bezüglich Masken- und Testpflicht beim Bund.

Die Länder dürfen aber beschließen, eine Maskenpflicht in Innenräumen und an Schulen einzuführen. Auch bei der Testpflicht in Bars, Restaurants, Freizeiteinrichtungen und an Schulen und Kitas haben sie noch Spielraum, mit einigen Ausnahmen. Die Isolationspflicht ist ebenfalls Ländersache.

Sollte sich die Lage verschärfen, dürfen die Länder weitere Maßnahmen ergreifen, so wie eine allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen, Hygienekonzepte und Teilnehmerbegrenzung bei Veranstaltungen.

Das muss aber vorher auf Landesebene entschieden werden, welche Betrachtungspunkte da reinfallen, wie zum Beispiel die Belastung des Gesundheitssystems oder ab einer bestimmten Inzidenz. Es müssten Schwellenwerte definiert werden. Da haben wir aber aktuell auf Landesebene keine rechtliche Grundlage. Das müsste der Senat erstmal festlegen.

Diana Schlee, Sprecherin der Bremer Gesundheitssenatorin

Welche Maßnahmen dürfen die Länder zur Eindämmung der Grippe beschließen?

Sowohl Covid als auch Grippe gelten als meldepflichtige Krankheiten. Das bedeutet: Wenn ein Test positiv ausfällt, müssen die Gesundheitsbehörden davon erfahren. Sonst fehle es aber an rechtlichen Grundlagen, um die Verbreitung einzudämmen, berichtet das Bremer Gesundheitsressort. "Bei Grippe gibt es tatsächlich keine Maßnahmen, die man in irgendeiner Form ergreifen könnte", fasst die Sprecherin Diana Schlee zusammen. Um etwa eine Testpflicht oder Veranstaltungseinschränkungen einzuführen, müsste der Bund den rechtlichen Rahmen ändern, so wie am Anfang der Coronapandemie.

Dann müsste tatsächlich das Infektionsgesetz vom Bund angepasst werden.

Diana Schlee, Sprecherin der Bremer Gesundheitssenatorin

Das Einzige, was die Bundesländer beschließen könnten, wäre den Erkrankten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorzuschreiben, sagt Schlee. "Aber das wird natürlich nicht so wahnsinnig viel bringen." Denn viele Menschen wüssten wohl gar nicht, dass sie Grippe haben. Zumal sie dieses Jahr teilweise milder verläuft. Eine allgemeine Maskenpflicht ist aktuell nicht zulässig.

Was gilt bei anderen Viren wie dem RS-Virus?

Das RS-Virus verursacht sogenannte Respiratorische Synzytial-Virus-Infektionen. Diese befallen vor allem Kinder, aber auch Erwachsene. Für sie ist die Krankheit in der Regel ungefährlich, oft sogar asymptomatisch. Säuglinge und Kleinkinder hingegen können in seltenen Fällen aus den Erkältungssymptomen eine Lungenentzündung oder gefährliche Atemwegprobleme entwickeln.

Die Krankheit ist aber im Gegensatz zu Corona und Grippe nicht meldepflichtig. "Dementsprechend gibt es dazu keine Zahlen", sagt Schlee. Maßnahmen zur Eindämmung sind also nicht rechtlich vorgesehen.

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Autorin

  • Serena Bilanceri
    Serena Bilanceri Autorin

Dieses Thema im Programm: Bremen Zwei, Der Morgen, 21. Dezember 2022, 7:10 Uhr