Brief, Whatsapp-Nachricht oder Anruf: Wie dürfen Parteien werben?
Die heiße Phase im Wahlkampf für die Bürgerschaft und die Stadtparlamente in Bremen und Bremerhaven läuft. Doch welche Wahlwerbung ist überhaupt erlaubt?
Flyer in den Briefkästen, Plakate an Laternenpfählen, Infostände in der Stadt: Der Wahlkampf geht in Bremen und Bremerhaven in die heiße Phase. Einige Bürgerinnen und Bürger wundern sich aber über direkt an sie gerichtete Nachrichten und fragen sich, woher die Parteien ihre Daten haben und ob das erlaubt ist.
Welche Form von Wahlkampf ist erlaubt?
Wahlwerbung ist nicht gesetzlich geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird unter anderem geschützt durch die Pressefreiheit und die Kunstfreiheit. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich. Sie müssen sich dabei an allgemein geltende Gesetze halten. Plakatwerbung, Infostände, Wahlkampfveranstaltungen und Lautsprecherdurchsagen auf öffentlichen Plätzen müssen die Stadtverwaltungen in Bremen und Bremerhaven genehmigen. Um Flyer zu verteilen oder Passanten auf der Straße anzusprechen, brauchen die Parteien hingegen keine Erlaubnis.
Dürfen Parteien einzelne Bürger direkt anschreiben?
Das ist erlaubt. Parteien können dafür nach dem Bundesmeldegesetz sogar Daten der Einwohner aus dem Melderegister abfragen. Dazu gehören Name, Anschrift und ein gegebenenfalls vorhandener Doktortitel. Diese Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl wieder gelöscht werden. Allerdings dürfen die Parteien nicht alle Wählerdaten abfragen, sondern nur für bestimmte Gruppen. Dabei ist das Alter maßgebend.
Eine Partei könnte zum Beispiel die Daten einer jungen Zielgruppe anfragen, um die Erstwähler anschreiben zu können. Eine Anfrage etwa nach Geschlecht oder Religionszugehörigkeit ist verboten. Auch die genauen Geburtsdaten darf die Meldebehörde nicht weitergeben. Die Daten dürfen die Parteien ab sechs Monaten vor der Wahl bei der zuständigen Meldebehörde anfragen und dann auch gezielt Briefe verschicken. Dagegen kann man sich aber wehren: Wer keine Werbung dieser Art bekommen möchte, kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen.
Dürfen die Briefwahlunterlagen Wahlwerbung enthalten?
Nein, das ist verboten und kommt laut Wahlämtern nicht vor. Da müssen die Behörden penibel drauf achten, sagt der Sprecher des Bremerhavener Magistrats, Mark Schröder, weil es sonst die gesamte Wahl gefährden könnte. Der Wahlvorgang müsse schließlich neutral ablaufen.
Wie steht es um Werbung im Internet und per Telefon?
Per E-Mail und Telefon ist Wahlwerbung nach dem Telekommunikationsgesetz und dem E-Commerce-Gesetz nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Denn das ist nach den Vorschriften ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der Bürgerinnen und Bürger. Das gilt auch für persönliche Nachrichten via Whatsapp, SMS oder in sozialen Netzwerken. Wahlwerbung generell ist in sozialen Netzwerken aber erlaubt und lässt sich aufgrund der in den Netzwerken hinterlegten Daten der Nutzer zielgenau schalten.
Dürfen die Parteien die Bürger vor dem Wahlamt ansprechen?
Hier gilt dasselbe wie bei den Briefwahlunterlagen. Der Wahlvorgang soll ohne Beeinflussung ablaufen, deshalb ist es laut deutschem Wahlrecht verboten, am Wahltag in direkter Nähe zu Wahlgebäuden für eine Partei zu werben.
Dieses Thema im Programm: Bremen Eins, Der Nachmittag, 9. Mai 2023, 14.10 Uhr