Heute vor 50 Jahren: Bundestag beschließt Volljährigkeit mit 18 Jahren

Endlich 18, endlich volljährig – doch das war nicht immer so

Bild: Radio Bremen

Bis in die 70er-Jahre standen junge Leute länger unter der Fuchtel ihrer Eltern. Was man seitdem mit 18 alles darf und muss, und was das mit dem Wahlrecht in Bremen zu tun hat.

Vor 50 Jahren, am 22. März 1974, beschloss der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit die Senkung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre. Die Entscheidung war umstritten: In Deutschland erreicht man mit der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit. Das heißt, wer 18 ist, kann heiraten, wen er oder sie will, ein Konto eröffnen oder einen Mietvertrag schließen, allein Auto fahren, sich Alkohol oder Zigaretten kaufen. Und das ohne Zustimmung der Eltern. Was heute selbstverständlich klingt, war damals ein Sprung: Bis zum 1. Januar 1975 brauchte man drei Jahre mehr, um in den Genuss der Freiheiten zu kommen, die das Erwachsensein mit sich bringt. Volljährig war man erst mit 21 Jahren.

Die Entscheidung für eine Volljährigkeit mit 18 kam aber nicht über Nacht. Einen Meilenstein hatte man bereits vorher gelegt: Die Absenkung des Wahlalters. Der Bundestag beschloss im Juni 1970, dass bei der kommenden Wahl auch 18-Jährige wählen durften. Vorher war man erst mit 21 Jahren wahlberechtigt. Das sogenannte passive Wahlrecht, also das Recht, sich zur Wahl zu stellen und gewählt zu werden, wurde auf 21 Jahre festgesetzt. Heute liegt diese Altersgrenze übrigens ebenfalls bei 18 Jahren.

  • 22.3.1974: Volljährig mit 18

    Heute vor 50 Jahren beschloss der Bundestag, dass junge Menschen nicht mehr mit 21, sondern bereits mit 18 volljährig sind.

Bremische Bürgerschaft debattierte lebhaft, wer wählen darf

Die Absenkung des Wahlalters war auch in Bremen ein leidenschaftlich diskutiertes Thema in den Debatten der Bremischen Bürgerschaft seit dem Ende der 1960er-Jahre. Um das auf Landesebene, also für die Bürgerschaftswahlen, gesetzlich zu verankern, war eine Verfassungsänderung nötig. Eine hohe Hürde also für die Änderung. Das Landesparlament ließ einen Nichtständigen Bürgerschaftsausschuss einberufen, wo unter anderem Vertreter von Jugendverbänden, von Arbeitgeberverband und Kirchen sowie Sachverständige zu Wort kamen.

Viele Argumente, die auch für die Frage der Volljährigkeit entscheidend waren, kamen hier auf den Tisch. Auch 17- und 18-Jährige seien schon gut politisch informiert und zwar nicht weniger als 21-Jährige, fanden repräsentative Umfragen heraus. Außerdem wurden junge Männer bereits mit 18 Jahren wehrpflichtig. Ebenso wurde ihnen da schon zugestanden, dass sie zu der Entscheidung, diesen Dienst zu verweigern, in der Lage waren. Außerdem konnte man sich bereits mit 18 Jahren an einer Betriebsratswahl beteiligen. Auch in den Kirchen war das Wahlalter herabgesetzt worden, für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Osnabrück von 1968 sogar auf 16 Jahre. Mit 18 Jahren konnte man sich in einen Pfarrgemeinderat wählen lassen. Am Schluss überwogen all diese Argumente gegen Stimmen, die befürchteten, 18-Jährige seien noch nicht reif genug, um wählen zu dürfen. Heute traut man Bremer Jugendlichen sogar schon mit 16 Jahren zu, ihre Stimme bei Bürgerschafts- und Kommunalwahlen abzugeben.

  • 31.7.1970: Wahlalter wird auf 18 Jahre herabgesetzt

    Heute vor 50 Jahren wurde das Wahlalter in der Bundesrepublik auf 18 Jahre herabgesetzt.

Wann auch für Volljährige Jugendstrafrecht gilt

Allerdings bedeutet volljährig sein nicht nur, mehr Freiheiten zu haben – sondern auch mehr Verantwortung. Wer einen Vertrag schließt und dann seine Pflichten daraus nicht erfüllen kann, ist selbst verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es jedoch im Strafrecht. Zwar sind Volljährige strafmündig, zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag kann man jedoch nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Entscheidend dafür, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, ist der Entwicklungsstand der betreffenden Person. Laut Jugendgerichtsgesetz wird dann das Jugendstrafrecht auch für Menschen über 18 angewendet, wenn "die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt".

Autorin

  • Patel Verena
    Verena Patel Redakteurin und Autorin

Quelle: buten un binnen.

Dieses Thema im Programm: Bremen Eins, der Morgen, 22. März 2024, 8:45 Uhr