BGH entscheidet Bremer Nachbarschaftsstreit um Swimming-Pool

Baumaterial liegt gestapelt um einen Swimming-Pool herum

BGH entscheidet Bremer Nachbarschaftsstreit um Swimming-Pool

Bild: Imago | YAY Images

Die Eigentümer einer Haushälfte in Bremen dürfen ihren Pool nicht weiterbauen. Der BGH hat entschieden, dass sie den Bau mit der Eigentümer-Gemeinschaft hätten besprechen müssen.

Eigentlich wollte die Familie aus Bremen nur ihren beiden Kindern etwas Gutes tun. Es war 2020, Deutschland befand sich im Corona-Lockdown. Die Schulen waren geschlossen, Schwimmbäder sowieso. Deshalb wollte die Familie einen kleinen Swimmingpool in den Garten bauen. Drei Jahre später ist der Garten nach wie vor eine offene Baugrube, das leere Bassin steht immer noch im Carport.

Bassin des Swimming-Pools im Carport
Das Bassin für den Pool ist gekauft, ist seit 2020 aber im Carport der Familie gelagert. Bild: privat

Die Nachbarin der Familie hatte gegen den Bau geklagt und einen Stopp erwirkt. Am Freitag bekam sie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Recht. Denn die Parteien leben in einem Doppelhaus, das auf einem gemeinsamen Grundstück steht. Damit sind sie eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Und für jede bauliche Veränderung in einer WEG muss es einen Beschluss der Eigentümerversammlung geben.

Anwältin: Regelung ist vielen Eigentümern nicht bekannt

"Viele Eigentümer kennen diese Regelung gar nicht", sagt Tanja Wäcken, die Bremer Rechtsanwältin der Familie. Dabei gelte die Regelung etwa auch für Reihenhäuser, die auf einem gemeinsamen Grundstück stehen. "Die Leute denken, sie haben ein Eigenheim erworben. In Wahrheit haben sie quasi eine Eigentumswohnung auf einem Gemeinschaftsgrundstück."

Im konkreten Fall argumentierte Wäcken aber, dass die Parteien vorher jahrelang so gelebt hätten, als handele es sich um zwei getrennte Grundstücke. "Es gab dort nie eine Eigentümerversammlung." Außerdem hätte der Swimmingpool die Nachbarin nicht beeinträchtigt. Sie hätte deshalb aus Sicht der Anwältin dem Bau ohnehin zustimmen müssen. Das gehe aus dem Wohnungseigentumsgesetz hervor.

Problem wurde juristisch bislang nicht geklärt

Und trotzdem hätte dieser Beschluss zunächst herbeigeführt werden müssen. Das entschied der BGH nun in seinem Grundsatzurteil. Diese Regelung schaffe Klarheit. Außerdem werde so sichergestellt, "dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden", so die Karlsruher Richter.

Baugrube des Swimmingpools
Die Grube für den Swimmingpool ist schon ausgehoben. Bild: privat

Der Anwalt der Nachbarin, Jürgen Nazarek, begrüßt das Urteil. "Im Grunde gilt: Redet miteinander." Seine Mandantin habe sich durch den Bau vor vollendete Tatsachen gestellt gesehen. Außerdem sei es eben nicht auszuschließen, dass mit einem Pool im Nachbargarten gewisse Beeinträchtigungen wie etwa Lärm verbunden sein.

Und wie geht es für die Familie weiter? Rechtsanwältin Tanja Wäcken will das Urteil nun erst einmal mit ihren Mandanten besprechen. Denkbar wäre, dass die Familie die Eigentümerversammlung nachholt. Wenn die Nachbarin sich weiterhin sperrt, könnte die Familie versuchen, die Zustimmung per Klage zu erzwingen. Der Rechtsstreit könnte also noch weitergehen.

Sicher dürfte sein, dass die gute Nachbarschaft unter dem ganzen Streit gelitten hat. Und ein Teil der Ursprungsidee hinter dem Schwimmbad hat sich ohnehin längst erledigt. Die Pandemie ist vorbei – und öffentliche Schwimmbäder haben längst wieder geöffnet.

Autor

  • Steffen Hudemann
    Steffen Hudemann Autor

Dieses Thema im Programm: Bremen Ein, Nachrichten, 17. März 2023, 13 Uhr